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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Kinderpornos: Jenaer Polizist durfte gefeuert werden

Der Rauswurf eines Jenaer Kriminalbeamten aus dem Landesdienst wegen des Besitzes von Kinderpornos ist rechtmäßig.
Der Rauswurf eines Jenaer Kriminalbeamten aus dem Landesdienst wegen des Besitzes von Kinderpornos ist rechtmäßig.
Foto: Michael Baumgarten
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Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat die Entlassung eines Jenaer Kriminalbeamten wegen des Besitzes von Kindepornos bestätigt. Das sei eine "dem Beamtenverhältnis angemessene Disziplinarmaßnahme", erklärte das Gericht.

Jena. Die Entlassung eines Jenaer Polizisten wegen des Besitzes von Kinderpornos ist vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bestätigt worden. Laut einem auf der Homepage des BVerwG veröffentlichten Urteil (BVerwG 2 C 9.14 - Urteil vom 18. Juni 2015) wurde die Klage des Jenaer Beamten sowie zwei weiterer Polizisten aus Berlin und Brandenburg abgewiesen und die Entfernung aus dem Dienst bestätigt.

Mehr als 70 Kinderpornos gespeichert

Den Beamten war von den Strafverfolgungsbehörden jeweils vorgeworfen worden, auf privat genutzten Datenträgern (Mobiltelefon, PC, Disketten) kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Der entlassene Polizeibeamte in Jena hatte auf seinem privaten Handy mehr als 70 Kinderpornos gespeichert. Außerdem hatte er per SMS Kontaktanzeigen zu Minderjährigen beantwortet und über das Datennetz der Polizei Kontakte abgefragt.

Unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt

Das Gericht begründete sein Urteil mit den Grundaufgaben der Polizei, die Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen habe. Sie würde in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung genießen. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen werde laut BVerwG beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begingen.

Dies gelte unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut sei oder mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt habe. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Amtes (Statusamtes) eine besondere Stellung ein.

Dienststellung missbraucht

Straftaten würden disziplinarische Maßnahmen jedenfalls dann rechtfertigen, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten bestünden, argumentierte das Gericht. Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien sei dies bereits entschieden für Lehrer wegen ihrer spezifischen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen.

"Nach diesen Grundsätzen war in allen drei Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme", heißt es im Urteil.

Text: Andreas Wentzel