Ausnahmen spezifiziert
Notbetreuung in Kitas genauer geregelt
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Die Regelungen für die Notbetreuung in Kitas wurde vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport genauer geregelt.
Jena. Nach wie vor bleiben Kindertagesstätten vom 17.03. bis 19.04. geschlossen. Dies ist eine Schutzmaßnahme laut Infektionsschutzgesetz.
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat folgende Ausnahmen zur Schließung der Kitas spezifiziert:
Notbetreuung in kleinen Gruppen
Eine Notbetreuung darf allerdings in möglichst kleinen räumlich getrennten Gruppen (keine offenen Konzepte) in der Regel mit maximal fünf Kindern pro Gruppe erfolgen. Dabei soll nach Möglichkeit eine Neuzusammensetzung der Gruppen unterbleiben.
Für wen?
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Eltern in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Diese Bereiche der kritischen Infrastruktur sind insbesondere:
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Personal im Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche);
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Personal im Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche);
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Personal in der Herstellung von medizinischen oder pflegerischen Produkten;
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Personal in Behörden, Unternehmen und Trägern, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und ähnliche);
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Personal im Bereich des Katastrophenschutzes (Technisches Hilfswerk und ähnliche);
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Personal der Stadtwerkegruppe, soweit es für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Stadt erforderlich ist;
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Personal der Einzelhandelsunternehmen mit dauerhaft bestehendem Lebensmittelangebot mit Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung;
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Personal der Landes- oder Stadtverwaltung, soweit es für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Landes und der Stadt Jena erforderlich ist;
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Personal der Kindereinrichtung, soweit es für die Umsetzung dieser Notfallbetreuung erforderlich ist.
Tagesgestaltung
Bevorzugt wird die Betreuung im Freien stattfinden um die Ansteckungsgefahr für Betreuer und Betreute zu reduzieren. Hol- und Bringedienste sollte ein fester Kreis Personensorgeberechtigter abdecken.
Kontakte reduzieren
Es gilt das Gebot der Kontaktreduzierung zur Reduktion der Infektionsgefahr.
Quelle: Stadt Jena