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Ratgeber

Endlich Schnee in Jena: Und wer muss räumen?

Wenn der Winter kommt, ist auch der Schnee nicht weit. Doch wer räumt den Schnee wieder weg, wenn Glätte droht?
Wenn der Winter kommt, ist auch der Schnee nicht weit. Doch wer räumt den Schnee wieder weg, wenn Glätte droht?
Foto: Michael Baumgarten/Archiv
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Endlich Schnee in Jena! Was den Kindern Freude macht, bereitet vielen Anwohnern öffentlicher Straßen Fragen: Wer ist eigentlich für die Schneeräumung vor dem eigenen Grundstück zuständig? Die Jenaer Nachrichten geben Antworten.

Jena. Noch liegt nur eine dünne Schneeschicht auf Wiesen und Bäumen, doch der große Schneefall lässt vermutlich nicht mehr lange auf sich warten. Ist der Schnee dann da, stellt sich die Frage, wer ihn räumen muss.

Tatsächlich schiebt der Kommunalservice Jena (KSJ) nicht überall. Der Grund: Winterdienst ist teuer. „Wir kümmern uns vor allem um die Bundes­- und Hauptstraßen sowie die Wege des Nahverkehrs“, erklärt Joachim Weinheimer, Einsatzleiter der Straßenreinigung Winterdienst.

Gerade in Nebenstraßen und Anwohnerzufahrten fährt kein städtischer Winterdienst. Aber: Auch die Eigentümer müssen hier nicht schieben. „Eine Pflicht zum Schneeschieben auf der Straße gibt es, anders als bei der Straßenreinigung, nicht“, erklärt der KSJ-­Einsatzleiter weiter.

Öffentliche Gehwege und Bürgersteige wiederum fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kommunen. Die meisten Städte, wie auch Jena, haben deshalb eine Satzung erlassen, welche die Räum­- und Streupflicht auf Gehwegen und Bürgersteigen den Anliegern auferlegt. Ein 1,50 Meter breiter Streifen für Fußgänger muss von Schnee beräumt und zum Schutz vor Glätte gestreut werden.

Die Pflicht erstreckt sich von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn-­ und Feiertagen jeweils ab 8 Uhr. Egal ob Schichtarbeiter, gebrechlicher Senior oder in den Urlaub verreist, ­ jeder muss räumen oder eine Vertretung organisieren. Wer nicht schiebt, riskiert bis zu 5.000 Euro Geldbuße. Kommt es zu Unfällen, können die Anlieger auf Schadensersatz verklagt werden.

"Mieter oder Eigenheimbesitzer sollen deshalb auf jeden Fall eine entsprechende Haftpflichtversicherung haben", sagt Andreas Behn, Referatsleiter für Finanzen der Verbraucherzentrale Thüringen. Die Haftpflichtversicherung prüft zunächst, ob der Geschädigte einen Anspruch hat und reguliert ggf. den Schaden. "Doch das heißt nicht, dass die Mieter bzw. Eigentümer von ihrer Räumpflicht entbunden sind. Diese müssen sie weiterhin erfüllen", sagt Behn.

Räumen muss jeder bis zu seiner Grundstücksgrenze. Damit es unter Nachbarn keinen Streit gibt, hat die städtische Reinigungssatzung hier klare Regelungen geschaffen: In den Jahren mit gerader Endziffer (z.B. 2010) sind die Eigentümer/Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In den Jahren mit ungerader Endziffer (z.B. 2011) sind die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke in der Räumpflicht.

Wer an öffentliche Gebäude oder Firmen grenzt, kann auch von denen die Mitwirkung an der Schneeräumung verlangen. Bei Mietwohnungen muss der Eigentümer eine Regelung treffen. Alternativ kann der Vermieter aber auch eine Firma beauftragen und die Kosten auf seine Mieter umlegen.

Immerhin: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.3.2014 kann der Winterdienst auf öffentlichem Grund als „haushaltsnahe Dienstleistung“ steuerlich abgesetzt werden.

Text: Franz Purucker/VZT