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Das ist dabei zu beachten

Nächtliche Sperrstunde auch in Jena

Ab Mittwoch ist das nächtliche Außer-Haus-Gehen nur noch mit triftigem Grund erlaubt.
Ab Mittwoch ist das nächtliche Außer-Haus-Gehen nur noch mit triftigem Grund erlaubt.
Foto: BettinaF/pixelio.de
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Ab Mittwoch gilt in ganz Thüringen, so auch in Jena, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Was ist erlaubt und was nicht? Das sollten Sie wissen.

Jena. Zusätzlich zu den Bund-Länder-Vereinbarungen wird in Thüringen und somit auch in Jena ab dem morgigen Mittwoch eine nächtliche Ausgangsbeschränkung gelten.

Das heißt, dass die eigenen vier Wände und sonstige Unterkünfte vom Abend des 16. Dezember bis zum 10. Januar zwischen 22 und 5 Uhr nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden dürfen.

Grund dieser Sonderregelung sei die anhaltend hohe Infektionszahl, heißt es aus der Staatskanzlei.

Welche triftigen gründe vorliegen müssen, um in der Nachtzeit noch das Haus verlassen zu dürfen, ist in der neuen Corona-Verordnung des Freistaats Thüringen vom 14.12.2020 festgelegt.

In der Verordnung werden u.a. genannt:  

  • die Berufsausübung und der Weg zur Arbeit
  • die Tätigkeit bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und Rettungsdienst
  • Notfälle: Arzt- und Tierarztbesuche, Verletzungen, Geburten
  • die Wahrnehmung eines Sorgerechts
  • die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • die Versorgung von Tieren (z. B. Gassigehen)

Die vollständige Liste der Ausnahmen ist in der Thüringer Corona-Verordnung zu finden. Einzukaufen oder Essen abzuholen gilt im Übrigen nicht als triftiger Grund.

Aus allen anderen Gründen ist das Verlassen der Häuser und Wohnungen und das Betreten öffentlicher Plätze grundsätzlich nicht erlaubt. Wie Ausgangssperren im Einzelnen aussehen, liegt im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde.

Wer sich dennoch ohne triftigen Grund im öffentlichen Raum aufhält, riskiert, von Polizei oder Ordnungsamt kontrolliert zu werden. Dabei wird überprüft, ob es tatsächlich einen zwingenden Grund gibt, die eigene Wohnung zu verlassen.


Wer beruflich nachts unterwegs ist, dem wird empfohlen, sich von seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die Bescheinigung als ausfüllbares Formular gibt es hier.

Bei Verstößen drohen Strafen und Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

Ausnahmen am Weihnachten und Silvester

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht vom 24. bis 26. Dezember sowie in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar von 22:00 Uhr bis 3:00 Uhr.

Text: Johannes Pfuch